Optionen: 2 Vorteile durch aktuelle steuerliche Regelung

Liebe Leserin, lieber Leser,

mit 2.169 Punkten ist der breit gefasste US-Aktienindex S&P 500 ins vergangene Wochenende gegangen. Das liegt nur 0,7% unter seinem Allzeithoch auf Wochenschlusskursbasis. Das hat der S&P 500 am 12. und 19.08.2016 mit jeweils 2.184 Punkten erreicht. 0,7% unter Allzeithoch spricht für sich: Die Märkte notieren auf einem hohen Niveau.

Genau genommen muss es heißen: Die Märkte konsolidieren auf einem hohen Niveau. Denn seit dem 15.07.2016 hat der S&P 500 die Wochen in einer Bandbreite von nur 22 Punkten, entsprechend 1%, beendet. Das Tief des S&P 500 auf Wochenschlusskursbasis lag in dieser Zeit bei 2.162 Punkten, das Hoch bei den genannten 2.184 Punkten. Andere Indizes, wie zum Beispiel der DAX, Dow Jones oder die Nasdaq, haben eine etwas größere Kurs­bandbreite. Aber auch bei ihnen gilt: Sie konsolidieren auf einem hohen Niveau. Das heißt aber auch: Es geht seitwärts.

Keine Börse zum Abgewöhnen

Das scheinbar endlos andauernde Seitwärtsgeschiebe ist, wie eine Börse zum Abgewöhnen. Aber aus eigener Erfahrung kann ich sagen: Das Seitwärtsgeschiebe erfordert zwar unsere Geduld, aber sie lohnt sich. Die Börsen bestehen aus einem Auf und Ab sowie ausgeprägten Seitwärtsphasen. Das ist Alltag. Den habe ich schon oft erlebt. Genau genommen kenne ich die Märkte überhaupt nicht anders.

Nur in der rückwirkenden Betrachtung sehen viele Phasen viel einfacher aus. So wird es bald oder in ein paar Wochen auch für den jetzigen Zeitraum sein. Dann zeigt sich erneut, wer Geduld bewiesen hat, wird belohnt. Im Optionen-Profi sind es Serien von 100%-Gewinnen, die Ihnen als Belohnung winken. Das ist meine feste Überzeugung.

2 Vorteile durch aktuelle steuerliche Regelung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgt endlich dem logischen Verstand sowie der Recht­sprechung und schafft endgültig Klarheit. Die durch einen wertlosen Verfall von Kaufoptionen (gekaufte Calls oder Puts) entstehenden Verluste werden steuerlich anerkannt.

Im Schreiben des BMF vom 16.06.2016 heißt es (Auszüge):

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Betreff: Revisionsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung; Entscheidungen des BFH IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14 vom 12. Januar 2016; Ergänzung des BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt gefasst:

„Verfall einer Kaufoption: Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind die für den Erwerb der Option entstandenen Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns (oder Verlusts) i. S. von § 20 Absatz 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 12. Januar 2016, IX R 48/14, IX R 49/14, IX R 50/14, BStBl II S. XXX).“

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2 Vorteile für Sie:

  1. Sicherheit der Anerkennung

Sie haben ab sofort die Sicherheit, dass Verluste aus wertlos verfallenen Kaufoptionen steuerlich anerkannt und mit Gewinnen verrechnet werden.

  1. Gebühren sparen

Je nach Restwert und Gebühren Ihres Brokers lohnt der Verkauf von Optionen zur Glattstellung mit einem Limit von 0,01 $/€/CHF bis zum Beispiel 0,03 $/€/CHF nicht, denn die Gebühren können höher sein als der Verkaufserlös.

Lassen Sie entsprechende Kaufoptionen gegebenenfalls wertlos verfallen. Sie werden nach dem jeweils letzten Handelstag der Option (zum Beispiel nach dem 16.12.2016 beziehungsweise nach dem 20.01.2017) aus dem Depot gebucht. Sie können den Verlust danach steuerlich geltend machen.

Eine anlegerfreundliche und überfällige Klarstellung durch das BMF. Verweisen Sie Ihr Finanzamt gegebenenfalls auf das Schreiben des BMF, falls es die Verluste aus einer wertlos verfallenen Kaufoption nicht anerkennt.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Heißmann

Chefredakteur Optionen-Profi