Gekaufte Optionen: Nachschusspflicht gibt es nicht

Im Optionen-Profi empfehlen wir Call- und Put-Optionen zumKauf und späteren Verkauf (Glattstellung). Bei diesen Geschäften ist das maximale Risiko auf den investierten Betrag begrenzt.
Keine Ausnahme von der Regel

Davon gibt es keine einzige Ausnahme! Ein einfaches Beispiel: Wenn Sie einen Kontrakt Optionen für z. B. 300 € kaufen, ist
das maximale Risiko auch auf diesen Betrag von 300 € begrenzt. Dieses ist das absolut maximale Risiko. Eine Nachschusspflicht ist beim Kauf von Optionen zu 100% ausgeschlossen. Eine bewusste Wiederholung: Davon gibt es keine
einzige Ausnahme!

Keine Ein- oder Ausbuchung von Aktien

Wenn wirklich einmal eine Option wertlos verfällt, ist damit alles erledigt. Ärgerlich genug, aber mehr passiert nicht. Eine
Nachschusspflicht oder ein zwangsweises Ein- oder Ausbuchen von Aktien gibt es bei gekauften Optionen nicht. Wenn Sie solche Optionen einfach liegen lassen, werden sie am Montag nach dem Verfallstag nicht mehr in Ihrem Depot sein. Das ist alles.
Glattstellen besser als verfallen lassen

Trotz unserer hervorragenden Performance* im Basis- und Chancen-Depot kann es passieren, dass eine Option in Richtung Totalverlust läuft. Dann empfehlen wir den Verkauf (Glattstellung), auch wenn der Erlös nur wenige Cent beträgt. Der Grund: Das Finanzamt lässt die Verrechnung von Verlusten aus Optionsgeschäften nur zu, wenn diese an der Börse glattgestellt wurden. Einen wertlosen Verfall erkennt das Finanzamt nicht an. Über Sinn, besser Unsinn, dieser Regelung lohnt es nicht zu diskutieren. Dies ist geltendes Recht.

* Die Performance im Basis-Depot (vormals Depot des Option Advisor) vom Start ab Februar 2006 bis zum 31.12.2010 liegt bei +215,55%. Die Performance im Chancen-Depot (Optionen- Profi) liegt vom Start ab August 2006 bis zum 31.12.2010 bei 174,87%.

 

Banker sprechen gern von Nachschusspflicht bei Optionen
In der Redaktionssprechstunde und per E-Mail werde ich regelmäßig auf die vermeintliche Nachschusspflicht bei Optionen angesprochen. Oft wird mir gesagt, der Wertpapierberater der Bank habe vor dieser gewarnt. Das ist sicher darin begründet, dass Optionen bankenunabhängig sind. Dadurch werden sie von den Bankern nicht „geliebt“. Denn diese verkaufen lieber ihre bankeigenen Produkte.
Wenn der Wertpapierberater vor der Nachschusspflicht beim Kauf von Optionen warnt, kann das nur 2 Gründe haben:

1. Der Wertapierberater glaubt wirklich, was er sagt. Dann sollte er „seine Hausaufgaben machen“, bevor man ihn ins
Beratungsgeschäft lässt. Er berät falsch und ist fehl am Platz.
2. Er argumentiert wider besseres Wissen mit der Nachschusspflicht bei gekauften Optionen. Das ist dann eine Lüge.
Frage: „Lügen“ Banker? Antwort: In Ausgabe Nr. 43 des Nachrichtenmagazins „Focus“ vom 20.10.2008 heißt es auf
Seite 149: „Bankberater vor Gericht: Sie verwickeln sich in Widersprüche, haben Gedächtnislücken und offenbaren,
wie fehlerhaft sie ihre Kunden beraten haben.“ Es folgen Gerichtsprotokolle mit Aktenzeichen, die stellenweise katastrophale Beratungen und regelrechte Falschberatungen per Gerichtsprotokoll dokumentieren. Wenn es um die nicht vorhandene Nachschusspflicht bei gekauften Optionen geht, offenbaren manche Wertpapierberater zumindest Gedächtnislücken.
Anlageberater missachten das Gesetz
Aktuelle Untersuchungen von Stiftung Wartentest/Finanztest aus dem Jahr 2010 haben gezeigt, dass sich seit 2008 leider nichts gebessert hat. Auf der Titelseite dieses Testheftes schreibt Finanztest deshalb: „… wie Anlageberater das Gesetz missachten.“
Wichtige Anmerkung: Diese Aussage darf nicht pauschaliert werden. Natürlich gibt es gute Wertpapierberater. Aber Sie wissen nie, wem Sie gerade gegenübersitzen. In Bezug auf Optionen treffen Sie die guten Wertpapierberater eher sehr selten an.